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Dokument-ID: 1256747
4.1.2.1 Abfertigung „alt“
Gem § 23 Abs 1 AngG gebührt die Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Hierbei werden laut Rechtsprechung Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber angerechnet, so lediglich kurze Unterbrechungen zwischen den einzelnen Dienstverhältnissen vorlagen. Vordienstzeiten aus Dienstverhältnissen bei anderen Arbeitgebern werden nur dann angerechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der anzuwendende Kollektivertrag Anrechnungen vorsieht.