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Dokument-ID: 1256854
5.9.1 Änderungskündigung
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine „echte“ Kündigung, bei der sämtliche Kündigungsfristen, Kündigungstermine und Verständigungspflichten, etwa betreffend den Betriebsrat, einzuhalten sind: Die rechtliche Vorgehensweise ist gleich wie jene bei der ordentlichen Kündigung, das Vorverfahren nach § 105 ArbVG ist einzuhalten und ein allenfalls bestehender Kündigungsschutz zu beachten.