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Dokument-ID: 1257277
6.1.4 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Abweichend von § 3 AZG, in dem als Grundsatz eine maximale tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden bzw eine maximale wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen ist, gibt das Gesetz Möglichkeiten vor, von diesem Grundschema abzuweichen, sodass das Arbeitsverhältnis insgesamt flexibler gestaltet werden kann.