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Dokument-ID: 1256804
5.2.4.1 Anfechtung einer Kündigung gem. §§ 105, 107 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Vorweg ist zu erwähnen, dass für Arbeitnehmer, die Präsenz- oder Zivildienst leisten, der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht gilt. Gem § 12 Abs 4 APSG ist jedoch der Betriebsrat bei Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitgeber zu verständigen. Wird nun eine Kündigung ohne die Erfüllung dieser Verständigungspflicht ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam.