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Dokument-ID: 1255821
1.4.2 Anwendung des Kollektivvertrages (Kollektivvertragsunterworfenheit)
Unter Kollektivvertragsunterworfenheit versteht man die Bindung der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber, welche in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages fallen und der für diese Normwirkung entfaltet. Es gibt grundsätzlich zwei Arten einer Kollektivvertragsunterworfenheit: Auf der einen Seite steht die so genannte Kollektivvertragsangehörigkeit und auf der anderen Seite die Außenseiterwirkung.