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Dokument-ID: 1256839
5.6.1 Allgemeines
Eine Probezeit kann sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Dienstverhältnissen vereinbart werden. Während der Probezeit können sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber das Dienstverhältnis einseitig ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung lösen.