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Dokument-ID: 1256820
5.4.1.2 Ausspruch der Entlassung
Da die Entlassung die einseitige sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist, ist sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Bekanntwerden des (neuerlichen) Grundes auszusprechen, da sonst der Entlassungsgrund verwirkt ist oder ein Verzicht auf das Entlassungsrecht angenommen wird.