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Dokument-ID: 1256832
5.5.2 Austrittsgründe bei Angestellten
Der Angestellte kann gem § 26 AngG sofort austreten, wenn
- er zur Fortsetzung seiner Arbeitsleistung unfähig wird oder diese ohne erheblichen Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann oder
- der Dienstgeber das Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere Vertragsbestimmungen verletzt oder
- der Dienstgeber sich weigert, den ihm obliegenden Verpflichtungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten nachzukommen, oder
- der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten zuschulden kommen lässt oder es ablehnt, den Angestellten gegen solche Handlungen anderer Mitarbeiter zu schützen.