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Dokument-ID: 1256837
5.5.3 Austrittsgründe bei Arbeitern
Ein Arbeiter kann gem § 28a alte GewO und § 376 Z 47 neue GewO sofort austreten, wenn
- er ohne erheblichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt;
- der Dienstgeber oder dessen Angehörige ihn oder seine Angehörigen zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
- der Dienstgeber die ihm bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere Vertragsbestimmungen verletzt oder
- der Dienstgeber nicht in der Lage ist oder sich weigert, ihm Lohn zu zahlen.