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Dokument-ID: 1258448
10.1.3 Beeinträchtigung wesentlicher Interessen bei der Sozialwidrigkeit
OGH vom 16.12.2022, 8 ObA 71/22g
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter eines Pensionistenwohnheims beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis zum September 2012. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien von November 2014 wurde diese Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam erklärt. Die Beklagte erhob dagegen Berufung, sodass die Entscheidung erst mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien von November 2017 rechtskräftig wurde.