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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Beendigung von Kollektivverträgen

Die wichtigste Beendigungsmöglichkeit stellt auch beim Kollektivvertrag die Kündigung dar. Enthält der Kollektivvertrag keine Information über die Dauer seiner Wirksamkeit, kann er nach einem Jahr von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. Zur Wirksamkeit bedarf die Kündigung der Schriftlichkeit und muss von der kündigenden Partei innerhalb einer Frist von drei Tagen beim Bundesministerium für Arbeit angezeigt werden.

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