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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.3 Befugnisse der Organe der Arbeitsinspektorate

Das ArbIG räumt den Arbeitsinspektionsorganen zur Erfüllung ihrer (gesetzlich festgelegten) Aufgaben unterschiedliche Befugnisse ein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind die Organe befugt, die dafür erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Bei Verdacht auf eine allfällige Gefährdung oder wenn ihnen Widerstand bei der Prüfung entgegengesetzt wird, sind sie berechtigt, die Unterstützung der Organe der öffentlichen Sicherheit unmittelbar in Anspruch zu nehmen (§ 3 ArbIG).

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