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8.1.10 Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes oder auf eine Beschwerde darf ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Arbeitnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Arbeitnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.