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Dokument-ID: 1256608
2.8.5 Bestimmungen für hoch qualifizierte Ausländer
Besonders hoch qualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A AuslBG angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des