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2.2 Bewerbungsverfahren
Als Konsequenz der Privatautonomie kann innerhalb von Privatrechtsverhältnissen jeder selbst entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen möchte: Dem Arbeitgeber steht es deshalb grundsätzlich frei, welchen Bewerber er einstellt. Er hat die Möglichkeit, einen Bewerber abzulehnen, weil er die fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ein anderer Bewerber besser geeignet ist oder er sich etwa an Piercings oder Tätowierungen stört etc Beschränkungen hinsichtlich des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens finden sich jedoch in unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz.