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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5.2 Bring Your Own Device

Grundsätzlich sind Arbeitgeber für die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel zuständig. Arbeitnehmer verpflichten sich mit dem Arbeitsvertrag lediglich zur Dienstleistung für einen anderen, nicht aber dazu, bestimmte Arbeitsmittel einzubringen. Außerdem lässt sich auch aus der Risikoverteilung des § 1155 ABGB ableiten, dass Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für die Beschaffenheit der Betriebsmittel trifft.

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