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4.2.3.3 Burnout und Versetzung
Primär wird bei einer Versetzung von Burnout-Betroffenen die Frage zu erörtern sein, ob eine Versetzung der Besserung des Gesundheitszustandes tatsächlich auch zuträglich ist. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit bzw einen Arbeitsplatz zu, die/der nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, liegt eine zustimmungspflichtige Versetzung vor. Der Arbeitnehmer kann ein solches „Angebot“ des Arbeitgebers annehmen oder auch ablehnen – eine Verpflichtung zur Annahme besteht jedenfalls nicht. Ist mit der Versetzung eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden – sei dies in Bezug auf Tätigkeitsbereich, Arbeitsplatz, Arbeitsort oder Entgelt –, handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung.