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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7.1 Dauer und Entgelt

Der gesetzliche Anspruch auf Pflegekarenz (§ 14c Abs 4a AVRAG) bzw auf Pflegeteilzeit (§ 14d Abs 4a AVRAG) gilt bis insgesamt vier Wochen. Voraussetzungen hierfür sind:

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