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Dokument-ID: 1255830
1.5.3.2 Die wichtigsten Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Einzelnen
Überwachungsrecht/Einsichtsrecht gem § 89 ArbVG
Gem § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. § 89 ArbVG besteht zunächst aus einer Generalklausel, die den Betriebsrat allgemein mit der Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften beauftragt, und einer demonstrativen Aufzählung einiger Überwachungsrechte, die die Generalklausel konkretisieren sollen (vgl ErläutRV 840 BlgNR 13. GP 81).