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Dokument-ID: 1258419
8.3 Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung und andere Arbeitgeber-pflichten nach dem BEinstG
Die wesentlichen Bestimmungen dazu sind im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geregelt.
Eine Behinderung iSd BEinstG liegt vor, wenn eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen vorliegt, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.