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10.1.7 Einschränkung eines Entlassungstatbestandes durch Kollektivvertrag
OGH vom 19.05.2022, 9 ObA 7/22b
Sachverhalt
Der Kläger war ab Oktober 1983 bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgängerin) als Linienpilot beschäftigt. Eine depressive Erkrankung des Klägers führte 2014 zu einem Suizidversuch. Mit (rechtskräftigem) Bescheid von März 2017 stellte die Austro Controll Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH beim Kläger die dauerhafte flugmedizinische Untauglichkeit fest. Im Hinblick auf diesen Bescheid sprach die Beklagte im Mai 2017 die Entlassung des Klägers aus. In ihrem Entlassungsschreiben hielt sie fest, dass der Kläger auch in der Zukunft fluguntauglich (§ 27 Z 2 AngG) und überdies der Lizenzentzug nicht unverschuldet sei. Die Entlassungsanfechtung des Klägers blieb erfolglos, weil die in der Person des Klägers gelegenen Umstände die Kündigung rechtfertigen. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für das AUA-Bordpersonal („KV-Bord“) zur Anwendung.