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5.7.3 Einvernehmliche Lösung während des Krankenstandes
Arbeitsrechtlich ist die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses auch während eines Krankenstandes möglich.
Die Gebietskrankenkassen akzeptieren jedoch diese Form der Auflösung nicht, da sie darin die Überwälzung des Unternehmerrisikos auf einen Dritten (nämlich die Gebietskrankenkasse) sehen. Gemeint ist damit, dass sich der Dienstgeber aus der Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu entziehen versucht, da der Dienstnehmer nämlich – mangels Fortzahlung durch den Dienstgeber – Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Gebietskrankenkasse hat. Siehe dazu auch § 539 und § 539a ASVG.