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Dokument-ID: 1256614
2.9.5 Entgelt
Wird in der Entsendungsvereinbarung nichts Näheres bestimmt, behält der Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes den bisherigen inländischen Entgeltanspruch. Zu beachten sind aber die Mindestlöhne des Einsatzortes, welche als Eingriffsnormen jedenfalls zu beachten sind.