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Dokument-ID: 1256742
4.1 Entgeltpflicht
Der Entgeltbegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Er umfasst alles, was der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft vom Arbeitgeber bezieht und damit nicht nur jene Beträge, die – wie Stundenlohn oder Überstundenentlohnung – regelmäßig ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewerteten Leistungen des Arbeitgebers,mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur ein Mal im Jahr erbracht werden.