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Dokument-ID: 1255834
1.6.3.1 Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Erzwingbare BVs können in den Angelegenheiten nach § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG abgeschlossen werden. Die Erzwingbarkeit besteht vor allem darin, dass im Falle des Ausbleibens einer Einigung über Abschluss, Änderung oder Aufhebung einer solchen BV, ein Antrag einer der Parteien an die Schlichtungsstelle eingebracht werden kann. Die Entscheidung obliegt dann der angerufenen Schlichtungsstelle.