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Dokument-ID: 1257285
6.1.4.8 Exkurs: Samstagsarbeit im Handel
Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte bestimmt grundsätzlich, dass, wenn ein Arbeitnehmer am Samstag nach 13 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen wird, der darauffolgende Samstag arbeitsfrei zu bleiben hat (Abschnitt VI, C, Z 2.1. ff KollV für Handelsangestellte Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Samstag). Möglich ist auch eine Durchrechnung in der Art, dass innerhalb von vier Wochen zumindest zwei Samstage arbeitsfrei verbleiben müssen. Es handelt sich hierbei um die so genannte „Schwarz-Weiß-Regelung“.