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Dokument-ID: 1256563
2.5.4.2 Generelles Vertretungsrecht
Zivilrechtliche Betrachtung
War es lange Zeit so, dass die Rechtsprechung des OGH festgehalten hat, dass die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft ausschließt, ist diese Ansicht in dieser strikten Form unseres Erachtens nach nicht mehr haltbar. Die Vertretungsbefugnis muss vielmehr im Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher Parameter beurteilt werden.