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Dokument-ID: 1258382
7.2.1.5 Grundsätze der Gefahrenverhütung
Das ArbeitnehmerInnenschutzrecht sieht bei der Gefahrenverhütung explizit gewisse Grundsätze vor. Es kann dem Gesetz entnommen werden, dass Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen müssen: