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Dokument-ID: 1256085
2.4.2.4 Handelsvertreter
Gemäß § 1 Abs 1 Handelsvertretergesetz (kurz: HVertrG) ist Handelsvertreter, wer von einem anderen (im Folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. Anstelle des Begriffs „selbstständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.