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5.2.3.1 Schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter
Schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Mutterschutzgesetz (§ 10 MSchG) besonders geschützt und können demnach nur aufgrund der im Gesetz genannten Gründe sowie nach erfolgter Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Dieser besondere Mutterkündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft, bei einer Fehlgeburt bis vier Wochen danach sowie mindestens vier Monate nach der Entbindung (meist jedoch länger). Der Schutz beginnt bei einer natürlichen Empfängnis mit der Vereinigung der Ei- und Samenzelle unabhängig von einer Einnistung (9 ObA 116/18a). Bei einer künstlichen Invitro-Befruchtung liegt der Beginn der Schwangerschaft und damit des besonderen Schutzes erst mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter vor. Zu beachten ist jedoch in diesem Fall der Diskriminierungs- bzw Motivkündigungsschutz für die Zeit vor einer Befruchtung.