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Dokument-ID: 1256800
5.2.3.3 Lehrlinge
Bei einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das im Regelfall durch Ablauf der (Lehr-)Zeit beendet wird. Bei einer Auflösung vor dem zeitlichen Ende müssen daher folgende Besonderheiten eingehalten werden.