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9.2.3 Mitarbeiterkontrolle
Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren, bedürfen der notwendigen Mitbestimmung. Besteht im Unternehmen kein Betriebsrat, so können derartige Maßnahmen mit Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers vereinbart werden. Zustimmungspflichtig ist nicht nur die Einführung der Kontrollmaßnahme, sondern auch deren weitere Anwendung. Kontrolle versteht sich hierbei als Erhebung von Tatsachen und deren Vergleich mit einem gewünschten Zustand. Maßnahmen und Systeme sind nur jene, die auf Dauer angelegt und objektiv geeignet sind, die Arbeitnehmer zu kontrollieren. Eine Absicht des Betriebsinhabers zur Kontrolle seiner Arbeitnehmer ist hierbei nicht nötig. Die Maßnahmen müssen zwar eine Dauerhaftigkeit haben, können jedoch auch Reaktionen auf akute Probleme darstellen.