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Dokument-ID: 1258385
7.2.2 Pflichten der Arbeitnehmer
Das ArbeitnehmerInnenschutzrecht sieht aber nicht nur Verpflichtungen für den Arbeitgeber vor, sondern auch die Arbeitnehmer selbst sind verpflichtet, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Würde die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gem ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit wie möglich vermieden wird.