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Dokument-ID: 1256606
2.8.4.2 Prüfung der Arbeitsmarktlage
Die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer darf nur erteilt werden, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren).