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Dokument-ID: 1256591
2.6.7.3 Richterliches Mäßigungsrecht
Das richterliche Mäßigungsrecht gibt dem Gericht die Befugnis, die Höhe einer Konventionalstrafe zu reduzieren. Übersteht nur ein Teil der Konventionalstrafe die Sittenwidrigkeitskontrolle und bleibt ein anderer Teil davon übrig, kann durch das richterliche Mäßigungsrecht der bestehend gebliebene Teil noch herabgesetzt werden. Dabei wird aus ex post-Sicht überprüft, ob ein übermäßig hoher Vergütungsbetrag vereinbart wurde.