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Dokument-ID: 1255825
1.4.5.2 Satzung
§ 18 ArbVG sieht vor, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung für die antragstellende Partei zuerkennen kann. Ein Kollektivvertrag (oder ein Teil eines solchen) darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn