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5.10.2.2 Sozialplan
Ist eine größere Anzahl von Arbeitnehmern von der Freisetzung betroffen, besteht die Möglichkeit, sofern im Unternehmen ein Betriebsrat errichtet ist (mindestens 20 Arbeitnehmer als Voraussetzung), die daraus resultierenden Nachteile durch einen Sozialplan abzufedern: Bei einem Sozialplan handelt es sich um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, dh bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Zustimmung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung bei der Schlichtungsstelle erzwungen werden. Obwohl der Regelungsinhalt von Betriebsvereinbarungen normalerweise nur aufrechte Dienstverhältnisse erfassen kann, erstreckt sich die Regelungsbefugnis des Sozialplans ausnahmsweise auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. • [Fußnote: Vgl Reissner in ZellKomm. zu § 97 ArbVG Rz 35.]