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Dokument-ID: 1255845
1.7.5 Stellung des einzelnen Arbeitnehmers im Arbeitskampf
In Österreich wurde die kollektivarbeitsrechtliche Seite des Arbeitskampfes früher vollständig von der individualarbeitsrechtlichen Seite getrennt. Die Streikbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers konnte als unentschuldigtes Unterlassen der Arbeitsleistung und damit als Verletzung des Arbeitsvertrags angesehen werden, was arbeitsvertraglich sanktioniert werden und uU einen Entlassungsgrund darstellen konnte.