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4.4.4 Strafbestimmungen
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Krankenversicherungsträger und Prüfbehörden bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sind bzw Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben. Unter Strafe stehen falsche Meldungen, nicht rechtzeitige Meldungen, nicht oder nicht rechtzeitig weitergegebene Meldungsabschriften und falsche oder nicht erteilte Auskünfte. Der Strafrahmen reicht von EUR 730,00 bis EUR 2.180,00; im Wiederholungsfall bis EUR 5.000,00 pro Vergehen. Die Frist zur Verfolgung verwaltungsrechtlicher Verstöße kann nach Materie variieren. In vielen Fällen beträgt sie ein Jahr, kann aber durch laufende Verfahren oder Wiederholungen gehemmt oder verlängert werden.