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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.5 Strafbestimmungen

Verletzungen des ArbIG sind als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren. In § 24 ArbIG wird ein umfangreicher Katalog von Tatbeständen normiert und sieht bei Übertretungen jenen Strafrahmen für Geldstrafen im Ausmaß von EUR 41,00 bis EUR 4.140,00 vor. Erfolgt eine Anzeige seitens des Arbeitsinspektorates, ist die Übertretung anzuführen und ein Strafausmaß im obig angeführten Rahmen zu beantragen.

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