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3.2 Treuepflichten
Treuepflicht ist die Pflicht des Arbeitnehmers, die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers zu respektieren. Eine Definition der Treuepflicht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 76 GewO 1859 sieht für Arbeiter vor, dass diese dem Gewerbeinhaber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen haben. Eine allgemeine Regelung der Treuepflicht stellt dies jedoch nicht dar.