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Dokument-ID: 1256579
2.6.5.4 Überstunden
An Normalarbeitszeittagen zählen erst die elfte und zwölfte Stunde als zuschlagspflichtige Überstunden, die mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Überstundenzuschlägen in Geld oder Zeitausgleich zu vergüten sind. Ab Überschreiten der Normalarbeitszeit von zehn Stunden am Tag kann der Arbeitnehmer diese Überstunden allerdings einseitig und grundlos ablehnen.