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Dokument-ID: 1256825
5.4.2.4 Unterlassung der Dienstleistung und beharrliche Pflichtverletzung
Nach § 27 Abs 4 AngG ist als Entlassungsgrund anzusehen:
- wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder
- sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten, oder
- sich weigert, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder
- wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht.