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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1.3 Verjährung, Verfall, Verzicht

Verjährung

Entgeltforderungen von Arbeitnehmern verjähren üblicherweise drei Jahre nach Fälligkeit. Das heißt, dass dieses Recht sodann erloschen ist und nicht mehr eingefordert werden kann.

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