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Dokument-ID: 1256736
3.2.2 Verschwiegenheitspflicht
Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt ganz allgemein, dass er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.