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2.5.2 Vertragsformen: Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag
Für die Unterscheidung zwischen „echtem“ Dienstvertrag, „freiem“ Dienstvertrag und Werkvertrag sind verschiedene Betrachtungsweisen geboten, die in einer Gesamtbetrachtung für die Lösung der Rechtsfrage heranzuziehen sind.
Einerseits ist auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes zu achten, wobei in diesem Zusammenhang die Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Sinne einer zivilrechtlichen Vertragsauslegung heranzuziehen ist. Darüber hinaus gibt es noch den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff, wobei die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes hier als Leitfaden dienen soll.
Die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht macht im Rechtsleben einen großen Sinn, da auf Basis des Zivilrechtes festgestellt werden soll, welche Art von Vertrag dem gegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegt, während im Rahmen des Sozialversicherungsrechtes öffentliche Behörden überprüfen, welcher Art von Steuerpflicht der jeweilige Vertrag unterliegt.
Festzuhalten ist, dass es bei der Einteilung der Verträge nach dem arbeitsrechtlichen bzw sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff großteils zu gleichen Lösungen kommen wird, wobei für die dogmatische Einteilung die Unterscheidung der beiden Begriffe dennoch notwendig erscheint.
Dienstvertrag
Anwendung des Arbeitsrechts
Freie Dienstnehmer sind arbeitsrechtlich echten Dienstnehmern grundsätzlich nicht gleichgestellt. Freie Dienstnehmer sind „arbeitnehmerähnlich“. Sie nehmen eine Art Mittelstellung zwischen dem rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmer und dem rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Arbeitnehmer ein.