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7.3.2.3 Verwendung von begünstigt Behinderten
Bei der Beschäftigung von begünstigt Behinderten hat der Dienstgeber auf deren Gesundheitszustand besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber hat einen begünstigt Behinderten daher so einzusetzen, dass dieser seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Ist ein begünstigt Behinderter aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung in demselben Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Dienstnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden und muss eine gewisse durch die Behinderung bedingte unzulängliche Arbeitsleistung hingenommen werden (§ 6 Abs 5 ASchG iVm § 6 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG).