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7.3.2.2 Verwendungsschutz für Frauen und (werdende) Mütter
Bereits aufgrund des allgemeinen Verwendungsschutzes gem § 6 ASchG, wonach der Dienstgeber bei der Übertragung von Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen hat, können sich Verwendungseinschränkungen für Frauen, etwa aufgrund ihrer Körperkraft, ergeben. Konkretisiert wird dieser allgemeine Verwendungsschutz für Frauen in § 6 Abs 4 ASchG, wonach Dienstnehmerinnen Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen verrichten können, die geeignet sind, diese besonderen Gefahren zu vermeiden.