© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1256604
2.8.3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
Ein Arbeitgeber darf, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn
- ihm für diesen eine Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder
- der Ausländer eine der folgenden gültigen Bewilligungen besitzt:
- „Rot-Weiß-Rot – Karte“
- „Blaue Karte EU“
- Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)
- Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)
- Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4)
- „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
- „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
- „Aufenthaltsberechtigung plus“
- Befreiungsschein (§ 4c)
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
- „Daueraufenthalt – EU“