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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

Ein Arbeitgeber darf, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn

  • ihm für diesen eine Beschäftigungs- bzw Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder
  • der Ausländer eine der folgenden gültigen Bewilligungen besitzt:
    • „Rot-Weiß-Rot – Karte“
    • „Blaue Karte EU“
    • Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)
    • Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)
    • Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4)
    • „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
    • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
    • „Aufenthaltsberechtigung plus“
    • Befreiungsschein (§ 4c)
    • Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
    • „Daueraufenthalt – EU“

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