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Dokument-ID: 1256835
5.5.2.3 Weigerung des Arbeitgebers, den Verpflichtungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit nachzukommen
Die Erfüllung des Tatbestandes („Weigerung“) setzt im Regelfall voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufgefordert hat, seinen gesetzlichen Pflichten zum Schutz des Arbeitnehmers nachzukommen und allfällige Gefahren zu beseitigen. Dabei muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch eine entsprechend angemessene Frist zugestehen.